4.2 Mit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 wurde das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Oktober 2017 gutgeheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend (Art. 124b Abs. 4 e contrario VRG); eine Rückwirkung wurde auch nicht beantragt. Demnach ist der Zeitpunkt ab Gesuchseinreichung 17 I 19 vom 17. Oktober 2017 massgebend. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG); die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsbeistandes ist dementsprechend zu kürzen.