Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Die Gerichtskosten für den vollständig ausgefertigten Entscheid betragen im vorliegenden Fall ankündigungsgemäss Fr. 1ʻ500.–, gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers, werden mit dessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.