Weiter ist diese Anordnung verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), indem sie geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, indem sie aufgrund von dessen automobilistischen Leumund und der Anzahl Widerhandlungen bzw. Führerausweisentzüge der letzten zehn Jahre erforderlich ist, und indem sie schliesslich zumutbar ist, da eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung einerseits per se eine eher milde Massnahme darstellt und andererseits keine mildere Massnahme besteht, um die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Ein Eingriff in Kerngehalte ist hierbei nicht erkennbar (Art. 36 Abs. 4 SVG).