Für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung besteht mit Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 SVG); der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG ist somit nicht massgebend. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse, indem nur Fahrgeeignete im Strassenverkehr teilnehmen dürfen sollen, was sich ebenfalls aus dem Schutz von Grundrechten Dritter (Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit) rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. oben, E. 2.4.2). Weiter ist diese Anordnung verhältnismässig (Art.