3. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner die Wiedererteilung des Führerausweises von einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig macht. Gemäss seinen Ausführungen könne aus Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG – der für die Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug wegen wiederholter Begehen eines Raserdelikts eine verkehrspsychologische Beurteilung verlange – e contrario geschlossen werden, dass eine solche Beurteilung bei Sicherungsentzügen wegen wiederholter Begehung anderer Widerhandlungen nicht erforderlich sei.