Die vollziehende und die richtende Gewalt sind im Rahmen eines modernen Rechtsstaats mitsamt Gewaltenteilung und -trennung an das vom Gesetzgeber erlassene Recht gebunden (vgl. hierfür auch Art. 5 Abs. 1 BV); eigenmächtige Abweichungen verstiessen gegen das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Der Sicherungsentzug ist verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Zudem greift er nicht in die Kerngehalte der beschwerdeführerischen Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen Freiheit ein (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV). 15 I 19