Bei der Zumutbarkeit ist schliesslich zu fragen, ob der Sicherungsentzug die mildest mögliche Massnahme darstellt, die zugleich noch erfolgsversprechend ist. Die vorhergehenden Warnentzüge fruchteten nicht und es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das genauso erfolgsversprechend sein könnte wie der Sicherungsentzug. Der Gesetzgeber wollte im Falle von mehrmaligen Verfehlungen die Härte, die mit einem Sicherungsentzug einhergeht. Die vollziehende und die richtende Gewalt sind im Rahmen eines modernen Rechtsstaats mitsamt Gewaltenteilung und -trennung an das vom Gesetzgeber erlassene Recht gebunden (vgl. hierfür auch Art. 5 Abs. 1 BV);