Bei der Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrere, teils über mehrere Monate dauernde Warnausweise bereits hinter sich hat und ihn diese offensichtlich nicht hinlänglich von weiteren Widerhandlungen abhielten. Hätte der Beschwerdeführer den Tempomaten am 13. Januar 2017 tatsächlich auf die von ihm angenommene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt, hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung bloss eine (sehr) leichte Widerhandlung dargestellt (oben, E. 2.3.2). Stattdessen wollte der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung und wusste um sie, auch wenn diese höher ausgefallen sein mag als er gemeint hatte (oben, ebd. und E. 2.3.4).