2.4.3 Weiter müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten – und damit auch von mittelschweren oder schweren Widerhandlungen – abzuhalten.