bzw. in den letzten zehn Jahren zweimal wegen schwerer und nun zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen auffällig geworden ist. Mithin gefährdete er wiederholt in abstrakter oder in konkreter Weise das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1, erster Satz BV), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Art. 26 und 27 BV). Zwar ist ein Sicherungsentzug für den Beschwerdeführer und seine wirtschaftliche Situation unzweifelhaft hart, jedoch überwiegen diese Grundrechte Dritter diejenigen des Beschwerdeführers.