Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1, erster Satz BV). Mit Art. 16b Abs. 2 lit. e, erster Halbsatz SVG liegt eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn vor. Sodann müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer hat einen stark getrübten automobilistischen Leumund, indem er seit 2010 14 I 19