Gestützt auf den Gesetzestext ist somit grundsätzlich ein Sicherungsentzug des Führerausweises vorzunehmen. 2.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen sei, mithin eine berufliche Notwendigkeit vorliege. Dies wird durch die Akten bestätigt und vom Beschwerdegegner im Wesentlichen auch nicht bestritten. Es fragt sich somit, ob der Eingriff namentlich in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers zulässig ist.