16a–16c SVG gelten auch für Berufschauffeure. Der Gesetzgeber wollte mit der Teilrevision, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsbehörden und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Mit anderen Worten soll auf die individuellen Verhältnisse des fehlbaren Lenkers keine Rücksicht (mehr) genommen werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N 32 f. zu Art. 16 SVG).