Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e, erster Halbsatz SVG). Die Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16a–16c SVG gelten auch für Berufschauffeure.