2.3.5 Der streitbefangene Vorfall ist somit als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu werten. 13 I 19 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer beging in den letzten zehn Jahren zwei schwere Widerhandlungen (vgl. die Verfügungen vom 2. Juli 2010 und 23. August 2011) sowie, einschliesslich des vorliegend streitbefangenen Vorfalls, zwei mittelschwere Widerhandlungen (vgl. ebenfalls die Verfügung vom 14. August 2015).