a SVG angenommen werden, weil der Beschwerdeführer hierfür sowohl (kumulativ) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit hervorrufen und ihn dabei nur ein geringes Verschulden treffen darf. Angesichts der bereits geschilderten Umstände kann beim Beschwerdeführer nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weil ihm keine nur leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverletzung letztlich ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände darstellt (vgl. BERNHARD RÜTSCHE / DENISE W EBER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 16a SVG). Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsirrtum ist bedeutungslos.