Damit der Beschwerdeführer (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 108 km/h geblitzt werden konnte, musste er den Tempomaten selbst bei einer irrtümlich angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h oberhalb der vermeintlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit eingestellt haben. Damit wusste und wollte der Beschwerdeführer unabhängig von den Strassenverhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschreitung, nur fiel diese höher aus, als er gemäss eigenen Aussagen während der Fahrt erwartete. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird dadurch somit nicht, wie er meint, massiv herabgesetzt, sondern eher erhöht.