Der Beschwerdeführer lenkte seinen Lieferwagen des Nachts im Winter auf einer (gemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri) nassen oder zumindest feuchten Fahrbahn. Die Umstände geboten somit, unabhängig vom geltend gemachten Sachverhaltsirrtum, nicht am oder über dem vermeintlichen oder wirklichen Geschwindigkeitsmaximum zu fahren. Damit der Beschwerdeführer (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 108 km/h geblitzt werden konnte, musste er den Tempomaten selbst bei einer irrtümlich angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h oberhalb der vermeintlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit eingestellt haben.