Weiter gilt zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, so namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1, erster Satz SVG). Bei der nicht richtungsgetrennten, mehrfach übertunnelten und kurvigen Axenstrasse handelt es sich um einen in der Zentralschweiz bekannten Unfallschwerpunkt. Der Beschwerdeführer lenkte seinen Lieferwagen des Nachts im Winter auf einer (gemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri) nassen oder zumindest feuchten Fahrbahn.