Dies entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung und den örtlichen Begebenheiten. Wenn es dem Beschwerdeführer indes bei Einhaltung seiner üblichen Sorgfalt tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, Geschwindigkeitsbegrenzungssignalisationen überhaupt sinnlich wahrnehmen zu können, wäre er nicht fahrfähig gewesen und hätte das fragliche Fahrzeug während des besagten Zeitraums nicht steuern dürfen. Wenn jedoch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher führen zu können, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). 12 I 19