Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die eingeschränkte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt schlechthin nicht erkennbar gewesen, bedeutet dies, dass kaum ein Verkehrsteilnehmer sich an diese Geschwindigkeitsbegrenzung halten könne, weil die diesbezüglichen Strassenschilder nicht erkennbar seien. Dies entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung und den örtlichen Begebenheiten.