Mithin hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der untersuchende Staatsanwalt anerkannt habe, «dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit zwar pflichtwidrig überschritten hatte, die Verkehrsregelverletzung jedoch unabsichtlich und aus Unaufmerksamkeit begangen» worden sei (Beschwerde, Ziff. 5 S. 4), mag dies für das Strafverfahren und die Frage nach dem Tatwillen bedeutsam gewesen sein, indes ist es für das vorliegende Administrativverfahren bedeutungslos, weil der Beschwerdeführer gleichwohl die Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 26 SVG verletzte.