Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit überschritt, bloss um eine kurzzeitige Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er diese Strecke bereits vorher schon befahren habe (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung). Mithin hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehmen müssen.