Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Axenstrasse um eine beschilderte Autostrasse handelt. Auf diesen Schildern wird namentlich auf Geschwindigkeitsbegrenzungen hingewiesen. Ein Autofahrer, der die gewöhnliche, ihm von Gesetzes wegen auferlegte Aufmerksamkeitspflicht beachtet (vgl. Art. 26 SVG und W EISSENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 26 SVG), kann diese Schilder auch bei Nacht sinnlich wahrnehmen. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit überschritt, bloss um eine kurzzeitige Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe.