geschränkte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies bemerkt. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, er hätte den Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermeiden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei somit derart herabgesetzt, dass von einer Administrativmassnahme abgesehen werden könne (Beschwerde, Ziff. 12 S. 7). Der Beschwerdegegner wertet diese Ausführungen zusammengefasst als Schutzbehauptungen.