2.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Urner Staatsanwalt habe ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unaufmerksamkeit und unabsichtlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit in einem Irrtum befunden. Er habe zum fraglichen Zeitpunkt den Tempomaten des Fahrzeugs eingeschaltet und die angenommene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer minimen Abweichung konstant eingehalten. Diese Annahme basiere auf ernsthaften und nachvollziehbaren Gründen und sei nicht pflichtwidrig erfolgt. Die von ihm angenommene Tempolimite entspreche der allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit für Autostrassen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit.