Ein Sachverhaltsirrtum kann ebenfalls vorliegen, wenn etwa die Geschwindigkeitsanzeige defekt ist. Indes kann sich ein erfahrener Motorradfahrer, der aus einer kurvenreichen Passstrasse mit 51 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschreitet, seinen durch den defekten Tachometer bedingten Irrtum ebenso wenig geltend machen wie ein Autofahrer, der wegen eines Zwischenstopps nicht mehr wusste, dass er am Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vorbeigefahren war und anhand der landschaftlichen und baulichen Strassenumgebung von einem Ausserortsbereich ausging (RÜTSCHE, a.a.O., N 71 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen).