13 StGB (SR 311.0) ist in solchen Fällen der Sachverhaltsirrtum massgebend, den sich der Täter vorgestellt hat, wobei fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. So kann das Verschulden herabgesetzt sein, wenn der die Geschwindigkeit überschreitende Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich, oder wenn er eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hat. Ein Sachverhaltsirrtum kann ebenfalls vorliegen, wenn etwa die Geschwindigkeitsanzeige defekt ist.