Eine besondere Konstellation liegt dann vor, wenn sich ein Fahrzeuglenker anlässlich der Verletzung von Verkehrsvorschriften in einem Sachverhaltsirrtum befand. Gemäss Art. 13 StGB (SR 311.0) ist in solchen Fällen der Sachverhaltsirrtum massgebend, den sich der Täter vorgestellt hat, wobei fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.