einbezogen werden. Im Einzelfall kann namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben. Lässt eine Behörde solche besonderen Umstände ausser Acht, kommt dies einer pflichtwidrigen 10 I 19 Nichtausübung des Ermessens gleich (RÜTSCHE, a.a.O., N 104 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen; einschränkend W EISSENBERGER, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16 SVG [«Diese Mindestentzugsdauern dürfen nach […] der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten werden.»]).