Zwar dienen die schematischen Regeln (soeben, E. 2.3.2) einerseits der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit und andererseits lässt sich ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vermeiden, ansonsten die zuständigen Behörden nicht in der Lage wären, dieses Massenphänomen zu bearbeiten. Die schematische Rechtsanwendung bedeutet somit auch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen indes im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf die Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) einbezogen werden.