2.3.3 Die Mindestentzugsdauer im Administrativverfahren darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4, dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3, zweiter Satz SVG). Da sich der Beschwerdeführer nicht als Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Poli- zei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten befand (Art. 100 Ziff. 4 SVG), kann die Mindestentzugsdauer nicht gestützt auf gesetzlich ausdrücklich festgeschriebene Gründe erfolgen.