Der Beschwerdeführer mag zwar einen Tempomaten eingestellt haben, jedoch offensichtlich nicht auf 100 km/h, sondern darüber, ansonsten er nicht mit 112 km/h vor bzw. 108 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge hätte geblitzt werden können. Hätte der Beschwerdeführer den Tempomaten auf 100 km/h eingestellt und / oder die Geschwindigkeit überwacht, wäre er nach Abzug der Sicherheitsmarge nur ein bis 20 km/h zu schnell gefahren, d.h. er hätte dann, nach den schematischen Regeln, eine Ordnungswidrigkeit begangen (vgl. Anhang 1 Ziff. 303 OBV [SR 741.031]).