Der Verweis auf das Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft Uri, in welchem der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft worden war, ändert hieran nichts, denn 9 I 19