(BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, 2014, N 101 f. zu Art. 16 SVG). Im Grundsatz ist somit den beschwerdegegnerischen Ausführungen zu folgen, wonach die beschwerdeführerische Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h eine mittelschwere Widerhandlung darstellt. Die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach es sich nicht um eine schwere Widerhandlung handle (Beschwerde, Ziff. 10 S. 6) trifft insofern zu; indes behauptete der Beschwerdegegner nicht, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung begangen habe.