2.3.2 Die Rechtsprechung hat bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen schematische Regeln entwickelt, um die Mindestentzugsdauer für leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen; diese werden dann unter die allgemeinen Gefährdungstatbestände (Art. 16a–16c, jeweils Abs. 1 lit. a SVG) subsumiert. Ausserorts und auf Autostrassen stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 29 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, 2014, N 101 f. zu Art. 16 SVG).