führer keine weiterführenden Beweisanträge und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel zweckdienlicher Weise erhoben werden könnten. Der objektive Sachverhalt darf somit als erstellt und hinlänglich bewiesen gelten. An diesem Kerngeschehen ändert auch nichts, dass der Urner Staatsanwalt den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen überzeugt habe, dass dieser den Strafbefehl akzeptieren solle, weil es sich (aus strafrechtlicher Sicht) um ein Bagatelldelikt handle (vgl. Beschwerde, Ziff. 5 S. 4).