Das Kerngeschehen – die Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit im Flüelertunnel – wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt nichts Wesentliches vor, inwiefern dieses Kerngeschehen ergänzungsbedürftig wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum stellt eine innere Tatsache dar und kann vorliegend nicht durch äussere Tatsachen bewiesen werden; auf ihn wird gesondert einzugehen sein (unten, E. 2.3.4). Zudem stellte der Beschwerde- 8 I 19