Strassenverkehrsbehörden haben in einem Administrativverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz). Sie müssen die entscheidrelevanten Tatsachen aus eigener Initiative richtig und vollständig abklären. Ziel ist es, die materielle Wahrheit, d.h. die wirkliche Sachlage, zu erforschen (BERNHARD RÜTSCHE / DANIELLE SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, 2014, N 5 zu Art. 23 SVG).