2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner nach dessen eigenen Angaben auf die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens abgestellt habe. Dabei übersehe dieser, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ausdrücklich festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit und unabsichtlich überschritten habe (Beschwerde, Ziff. 12 S. 7).