Die Verfügung vom 14. August 2015 stellt somit keine Willkür in der Rechtsanwendung dar, Art. 9 BV ist nicht verletzt. Zudem focht der Beschwerdeführer diese Verfügung weder binnen der damaligen Rechtsmittelfrist an noch stellte er zu einem späteren Zeitpunkt ein Revisionsgesuch. Ebenso wenig sind Revisionsgründe ersichtlich. Die Rüge stösst somit ins Leere. Der Beschwerdegegner war vielmehr befugt, die Verfügung vom 14. August 2015 im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.