Vornehmlich durch das letztgenannte Unterschreiten der vorgeschriebenen Ruhezeiten schuf der Beschwerdeführer eine zumindest abstrakte Unfallgefahr (Müdigkeit). Unter Einbezug des 2. und des 3. Vorfalls erscheint es nachvollziehbar, wenn der 7 I 19 Beschwerdegegner diese Vorfälle nicht lediglich als kaum sanktionierungswürdige «Bagatellfälle» ansah, sondern zusammengenommen als mittelschwere Widerhandlung wertete. Diese Wertung wäre auch dann vertretbar, wenn sich der erste Vorfall nicht ereignet hätte (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 S. 8).