verwendete der Beschwerdeführer in sieben Fällen das Fahrtschreiber-Einlageblatt über 24 Stunden hinaus, beschriftete die Fahrtschreiber-Einlageblätter in zehn Fällen unvollständig und hielt fünfmal die tägliche Ruhezeit nicht ein, wobei die Ruhezeiten zweimal um je ca. drei Stunden (20. / 21. und 27. / 28. Februar 2015) und einmal um viereinhalb Stunden (7. / 8. März 2015) unterschritten wurden. Vornehmlich durch das letztgenannte Unterschreiten der vorgeschriebenen Ruhezeiten schuf der Beschwerdeführer eine zumindest abstrakte Unfallgefahr (Müdigkeit).