Mit der Missachtung bzw. dem Nichtgewähren des Vortritts verursachte der Beschwerdeführer einmal einen Unfall (1. Vorfall) und einmal die konkrete Gefahr eines Unfalls (5. Vorfall). Gemäss ARV-Auswertungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 21. Mai 2015 (4. Vorfall) verwendete der Beschwerdeführer in sieben Fällen das Fahrtschreiber-Einlageblatt über 24 Stunden hinaus, beschriftete die Fahrtschreiber-Einlageblätter in zehn Fällen unvollständig und hielt fünfmal die tägliche Ruhezeit nicht ein, wobei die Ruhezeiten zweimal um je ca. drei Stunden (20. / 21. und 27. / 28. Februar 2015) und einmal um viereinhalb Stunden (7. / 8. März 2015) unterschritten wurden.