2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verfügung vom 14. August 2015. In dieser habe der Beschwerdegegner «aus Bagatellfällen und einer einfachen Widerhandlung willkürlich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung» konstruiert (Beschwerde, Ziff. 7 S. 5; zum Willkürvorwurf zudem ebd., Ziff. 14 S. 8). In den fünf Jahren vor der vorliegend streitbefangenen Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer «lediglich besonders leichte und leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften» begangen (ebd., Ziff. 10 S. 6). 6 I 19