1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW / NW vom 4. Juli 2017. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativentscheide betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Stansstad, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich wie sachlich zuständig ist.