Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Mit separater Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 bewilligt. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte der Beschwerdegegner mit, auf eine Duplik zu verzichten.