3. Subeventualiter ist: a. Ziff. 3 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 ersatzlos zu streichen. b. Ziff. 4 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 aufzuheben und eine geeignete Massnahme anzuordnen. 4. Das Verwaltungsgericht hat eine Parteiverhandlung anzuordnen. 5. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Nidwalden.» Der Kostenvorschuss über Fr. 1ʻ500.– wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Präsidialentscheid P 17 4 vom 21. August 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 5) abgewiesen.