Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren setzte der Beschwerdegegner auf Fr. 628.40 fest und bestätigte den Kostenspruch vom 29. Mai 2017 (Ziff. 5). Schliesslich hielt er fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 7). F. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer: