E. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies der Beschwerdegegner die Einsprache ab (dortige Ziff. 1). Die Fahrberechtigung blieb auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen (Ziff. 2) mit einer Sperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 3). Die Befürwortung der Fahreignung und Wiedererlangung der Fahrberechtigung machte der Beschwerdegegner weiterhin von den Bedingungen gemäss der Verfügung vom 29. Mai 2017 abhängig (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren setzte der Beschwerdegegner auf Fr. 628.40 fest und bestätigte den Kostenspruch vom 29. Mai 2017 (Ziff. 5).